Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 5.11.2018 II 490
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Begegnen und Überholen
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
Abschnitt IV. Fähren
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen