Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als
- a)
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bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,
- b)
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bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,
- c)
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bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.