Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.