Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
- a)
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es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder
- b)
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der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
- c)
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der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.