Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
| 1. | Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord | |
| a) | zu rauchen, | |
| b) | ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, | |
| muss dieses Verbot angezeigt werden durch | ||
| runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. | ||
| Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | ||
| Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | ||
| 2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. | |
| 3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |