(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 4.07 RheinSchPV 1994 Inland AIS und Inland ECDIS

1.
Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a)
Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
Kleinfahrzeuge, ausgenommen
-
Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
-
Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c)
Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2.
Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;
c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
2a.
Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a)
wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
b)
wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
c)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.
Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
4.
Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position (WGS 84);
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m)
Rufzeichen.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d)
Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7.
Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.