Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
- a)
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die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- b)
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die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.