Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
| Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: | ||||
| das Licht nach § 3.20 Nr. 1. | ||||
| Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein: | ||||
| - | bei Nacht: | |||
| durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | ![]() |
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| - | bei Tag: | |||
| durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. | ![]() |
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