Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: | ||||
das Licht nach § 3.20 Nr. 1. | ||||
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein: | ||||
- | bei Nacht: | |||
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | ||||
- | bei Tag: | |||
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. |