(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 14.08 RheinSchPV 1994 Andernach

1.
Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.
3.
Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.
4.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.