(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 14.07 RheinSchPV 1994 Koblenz

1.
Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.