- 1.
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Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
- 2.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
- 3.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
- 4.
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Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.