(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 14.09 RheinSchPV 1994 Wesseling

1.
Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellenvon km 669,65 bis km 670,10,von km 670,34 bis km 670,45,von km 670,60 bis km 670,75,von km 670,85 bis km 671,00.
3.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.
4.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.
5.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

Liegestellenvon km 668,80 bis km 669,20,von km 672,30 bis km 672,80.