Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen.