Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
- a)
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die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
- b)
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eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- c)
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die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
- d)
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die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
- e)
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die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.