Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
| 1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | ![]() |
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| 2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | |||
| a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) | ![]() |
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| oder | ||||
| b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, | ![]() |
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| wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | ||||
| Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. | ||||
| 3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. | |||