Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
- a)
-
Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
- b)
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einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
- c)
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Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
- d)
-
Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
- e)
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Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
- f)
-
Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
- g)
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bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
- aa)
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die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
- bb)
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die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung;
- cc)
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die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
- dd)
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die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- ee)
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die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
- h)
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bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
- i)
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Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
- j)
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Containernummer der Gefahrgutcontainer;
- k)
-
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
- l)
-
Standort, Fahrtrichtung;
- m)
-
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
- n)
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Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
- o)
-
Beladehafen;
- p)
-
Entladehafen.