(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 12.01 RheinSchPV 1994 Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:
a)
Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b)
Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
c)
Fahrzeuge, die Container befördern;
d)
Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e)
Kabinenschiffe;
f)
Seeschiffe;
g)
Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h)
Sondertransporte nach § 1.21.
2.
Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a)
Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b)
einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c)
Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
d)
Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e)
Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f)
Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g)
bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
aa)
die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung;
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee)
die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h)
bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i)
Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
j)
Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
l)
Standort, Fahrtrichtung;
m)
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n)
Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o)
Beladehafen;
p)
Entladehafen.
3.
Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
4.
Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a)
muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,
b)
ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.
5.
Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:
a)
Verbände und Fahrzeuge, die Container an Bord haben,
b)
Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.
6.
Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
7.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
8.
Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
a)
von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
b)
von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
Die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
9.
Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:
-
auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe a Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, und deren Länge 140 m und deren Breite 15 m nicht überschreiten,
-
auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b Verbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m nicht überschreiten.
Nicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen.
10.
Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.