Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
| 1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
| - | bei Nacht: | ||
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | ![]() |
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| - | bei Tag: | ||
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | ![]() |
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| 2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. |