(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 3.30 RheinSchPV 1994 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
-bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.