(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 10.02 RheinSchPV 1994 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.
Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.