- 1.
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Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
- 2.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60,km 527,55 bis km 527,97 undkm 528,20 bis km 528,50.
- 3.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
- 4.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
- 5.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
- 6.
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Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.