(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 14.05 RheinSchPV 1994 Bingen

1.
Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60,km 527,55 bis km 527,97 undkm 528,20 bis km 528,50.
3.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
4.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
5.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
6.
Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.