(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 6.32 RheinSchPV 1994 Mit Radar fahrende Fahrzeuge

1.
Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Rheinpatent oder neben einem anderen nach der Rheinpatentverordnung zugelassenen Befähigungszeugnis das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2.
Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a)
bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
b)
bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
c)
alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
d)
wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
-
einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
-
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3.
Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.