(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 14.11 RheinSchPV 1994 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal

1.
In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a)
Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
b)
Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
c)
Tanks zu entgasen;
d)
Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
e)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
f)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
g)
länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
h)
innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
i)
mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
j)
mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.
2.
Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.
3.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.