In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
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Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
- b)
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Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
- c)
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Tanks zu entgasen;
- d)
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Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
- e)
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mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- f)
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mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
- g)
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länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
- h)
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innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
- i)
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mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
- j)
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mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.