(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


Anlage 3 RheinSchPV 1994 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1. Allgemeines

1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
BallZylinderKegelDoppelkegel
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
1
§ 3.01
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1:
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1:
Länge bis 110,00m
3
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2:
Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 1:
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
5
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 2:
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Geschleppte Fahrzeuge
7
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

Geändertes Bild 8:
Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang
8
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b:
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
10
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
11
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1:
Schubverband
12
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c:
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 2:
Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 3 und 4:
Geschleppte Schubverbände
15
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12
Fahrzeuge unter Segel
18
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 3:
Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend
23
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 5:
Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6:
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1:
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
28a
28b
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2:
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
29
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3:
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
30
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Schubverband
31
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5:
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
34
§ 3.16
Fähren
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
35
§ 3.16
Fähren
Nr. 2:
Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16
Fähren
Nr. 3:
Frei fahrende Fähren
37
§ 3.17
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
38
§ 3.18
Manövrierunfähige Fahrzeuge
39
§ 3.19
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
40
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1:
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
41
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2:
Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
42
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
44
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
46
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2:
Frei fahrende Fähren
47
§ 3.23
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
48
§ 3.24
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
49a
49b
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a:
Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b:
Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c:
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2:
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3:
Fahrzeuge und Anker
54
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3:
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
55
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4:
Anker schwimmender Geräte
56
§ 3.27
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
57
§ 3.28
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
58
§ 3.29
Schutz gegen Wellenschlag
59
§ 3.30
Notzeichen
60
§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04
Begegnen
Nr. 3:
Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 3:
Schnelles Schiff
65
§ 3.34
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
66
§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen