(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 1.10 RheinSchPV 1994 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
a)
das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
b)
das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis,
c)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
d)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
e)
die Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde,
f)
der Eichschein des Fahrzeugs,
g)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
h)
das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,
i)
die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,
k)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
l)
die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,
m)
das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,
n)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
o)
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
p)
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
q)
die Unterlagen über elektrische Anlagen,
r)
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
s)
die Prüfbescheinigung über Krane,
t)
die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
u)
bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
v)
die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
w)
auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,
x)
die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren,
y)
die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,
ab)
Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
ac)
die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2,
ad)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ...................................-R
SCHIFFSATTEST:
- Nummer: ...................................................
- SUK: ......................................................
- Gültig bis: ...............................................
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben.Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nr. 1.1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Metalltafel angebracht ist.
3.
Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
4.
Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.