(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 3.12 RheinSchPV 1994 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1.Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
b)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.