Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
1. | Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: | |||
a) | die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; | |||
b) | ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. | |||
2. | Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6. |