Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
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die Gefährdung von Menschenleben,
- b)
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die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- c)
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die Behinderung der Schiffahrt,
- d)
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die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.