(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 1.14 RheinSchPV 1994 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.