Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | ||||
- | bei Nacht: | |||
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | ![]() |
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- | bei Tag: | ![]() |
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eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | ||||
oder | ||||
das vorgeschriebene Schallzeichen geben | ||||
oder | ||||
beides zugleich tun. | ||||
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. |