Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | ||||
- | bei Nacht: | |||
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | ||||
- | bei Tag: | |||
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | ||||
oder | ||||
das vorgeschriebene Schallzeichen geben | ||||
oder | ||||
beides zugleich tun. | ||||
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. |