Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
| Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | ||||
| - | bei Nacht: | |||
| ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | ![]() |
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| - | bei Tag: | ![]() |
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| eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | ||||
| oder | ||||
| das vorgeschriebene Schallzeichen geben | ||||
| oder | ||||
| beides zugleich tun. | ||||
| Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. | ||||