Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
§ 6.19 RheinSchPV 1994 Schiffahrt durch Treibenlassen
- 1.
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Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
- 2.
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Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
- 3.
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Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.