Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
- a)
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Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
- b)
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Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;
- c)
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Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.