(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


§ 13.01 RheinSchPV 1994 Anwendungsbereich

1.
Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.
2.
Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).