Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c) | |
entweder Tafeln | ||
oder rote Lichter | ||
oder rote Flaggen. | ||
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ||
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a) | |
A.2 | Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11) | |
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet.
(§ 6.11) | |
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1) | |
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) | |
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1) | |
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b) | |
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) | |
A.8 | Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4) | |
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b) | |
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) | |
A.11 | Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c) | |
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b) | |
A.13 | (ohne Inhalt) | |
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | |
A.15 | Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | |
A.16 | Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | |
A.18 | Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). |
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12) | |
B.2 |
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B.3 |
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B.4 |
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B.5 | Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 1) | |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten. | |
B.7 | Gebot, Schallsignal zu geben. | |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2) | |
B.9 |
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B.10 | (ohne Inhalt) | |
B.11 |
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B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3) |
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt. | |
C.4 | Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben. | |
C.5 | Die Wasserstraße ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen. |
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
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D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b) | |
D.3 | Empfehlung,
in der Richtung des Pfeils zu fahren; | |
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren. |
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a) | ||
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | ||
E.3 | (ohne Inhalt) | ||
E.4 | Nicht frei fahrende Fähre. | ||
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1) | ||
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2) | ||
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3) | ||
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4) | ||
E.5.4 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1) | ||
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.7 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1) | ||
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1) | ||
E.5.9 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.10 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.11 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1) | ||
E.5.12 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.13 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1) | ||
E.5.14 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.5.15 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | ||
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2) | ||
E.6.1 | Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 3) | ||
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2) | ||
E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nr. 2) | ||
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i) | ||
E.9 |
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E.10 |
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E.11 | Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | ||
E.12 | (ohne Inhalt) | ||
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | ||
E.14 | Fernsprechstelle. | ||
E.15 | (ohne Inhalt) | ||
E.16 | (ohne Inhalt) | ||
E.17 | Wasserskistrecke. | ||
E.18 | Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | ||
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | ||
E.20 | Erlaubnis zum Segelsurfen. | ||
E.21 | Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18 | ||
E.22 | Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | ||
E.23 | Hochwassermarken. | ||
Marke I
Bezugswasserstand | |||
Marke II
Bezugswasserstand | |||
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | |||
E.24 | Ohne Inhalt | ||
E.25 | Landstromanschluss vorhanden |
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
(§ 6.16 Nr. 4) |
Anschluss für 400 V~ vorhanden |