(RheinSchPV 1994)
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ausfertigungsdatum: 19.12.1994


Anlage 7 RheinSchPV 1994 Schiffahrtszeichen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorbemerkung:

1.
Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I – Hauptzeichen
A. Verbotszeichen

A.1Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)
entweder Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)
A.2Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
A.3Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet.
(§ 6.11)
A.4Verbot des Begegnens und Überholverbot.
(§ 6.08 Nr. 1)
A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1)
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
A.8Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
A.9Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
A.11Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)
A.13(ohne Inhalt)
A.14Verbot des Wasserskilaufens.
A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
A.17Verbot des Segelsurfens.
A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).


B. Gebotszeichen

B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
B.2
a)
Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
b)
Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
B.3
a)
Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
b)
Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
B.4
a)
Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.
(§ 6.12)
b)
Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen..
(§ 6.12)
B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 1)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.
B.7Gebot, Schallsignal zu geben.
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
B.9
a)
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3)
b)
wie vor
B.10(ohne Inhalt)
B.11
a)
Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
b)
Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 5)
Beispiel: Kanal 11
B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)


C. Zeichen für Einschränkungen

C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.
C.4Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
C.5Die Wasserstraße ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.


D. Empfehlende Zeichen

D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a)
für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)
b)
für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
D.3Empfehlung,
in der Richtung des Pfeils zu fahren;
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.


E. Hinweiszeichen

E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a)
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
E.3(ohne Inhalt)
E.4Nicht frei fahrende Fähre.
E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1)
E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1)
E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1)
E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1)
E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr.1)
E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
E.6.1Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 3)
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nr. 2)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
E.9
a)
Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1)
b)
wie vor
c)
wie vor
E.10
a)
Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.1 Nr. 1)
b)
wie vor
E.11Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12(ohne Inhalt)
E.13Trinkwasserzapfstelle.
E.14Fernsprechstelle.
E.15(ohne Inhalt)
E.16(ohne Inhalt)
E.17Wasserskistrecke.
E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
E.20Erlaubnis zum Segelsurfen.
E.21Nautischer Informationsfunkdienst.
Beispiel: Kanal 18
E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).
E.23Hochwassermarken.
Marke I
Bezugswasserstand
Marke II
Bezugswasserstand
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Ohne Inhalt
E.25Landstromanschluss vorhanden


Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:

2.
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:

a)
b)
c)
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.
(§ 6.16 Nr. 4)
3.
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:


Anschluss für 400 V~ vorhanden