Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
- a)
-
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
- b)
-
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
- c)
-
"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
- d)
-
"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.