Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
- a)
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deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das in den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
- b)
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deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.