Verzögerte Einziehung Wird eine patentamtliche Gebühr im Wege einer Lastschrift entrichtet, so gilt gemäß § 2 Nr. 4 PatKostZV der Tag des Eingangs beim Patentamt nur dann als Zahlungstag, wenn die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt. Nach dieser Vorschrift trägt grundsätzlich allein der Kostenschuldner das Risiko, dass es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Einziehung kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Einziehung deshalb fehlschlägt, weil das...