Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 10.05.2016


BPatG 10.05.2016 - 24 W (pat) 553/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Skinmedics" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
10.05.2016
Aktenzeichen:
24 W (pat) 553/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 041 644.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung 30 2013 041 644.9 in Bezug auf die Waren „Zahnputzmittel“ zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

1

Die Wortkombination

2

Skinmedics

3

ist am 10. Juli 2013 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 25 und 44 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden.

4

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juli 2014 teilweise zurückgewiesen, und zwar in Bezug auf die Waren

5

(Klasse 3) Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel

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und die Dienstleistungen

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(Klasse 44) Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistungen von Schönheitssalons und Visagisten; Durchführung von Massagen,

8

weil die angemeldete Wortkombination insoweit keine Unterscheidungskraft aufweise.

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Aus Sicht der Markenstelle wird die angemeldete Wortkombination vom angesprochenen Publikum ohne weiteres im Sinne von „Haut-Ärzte“ bzw. „Haut-Mediziner“ verstanden. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handele es sich um medizinisch wirksame Produkte bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der medizinischen oder sonstigen Hautpflege. Insoweit werde der Verkehr der angemeldeten Wortkombination keinen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis entnehmen, sondern nur einen sachlichen bzw. merkmalsbeschreibenden Hinweis erkennen.

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Die Anmelderin hat mit ihrer gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerde die Auffassung vertreten, die angemeldete Wortkombination sei schutzfähig. Insbesondere sei dem inländischen Verkehr sei die Wortkombination „Skinmedics“ nicht bekannt und werde von ihm als Kunstwort aufgefasst. Sie verfüge auch für englischsprachige Verkehrskreise über Unterscheidungskraft. Die angemeldete Wortfolge habe hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung. Soweit die Markenstelle eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortfolge angenommen habe, ergebe sich dies allenfalls erst nach mehreren gedanklichen Schritten. Schließlich weist die Anmelderin auf Voreintragungen in Österreich und insbesondere im Vereinigten Königreich hin.

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Die Anmelderin hatte den Antrag gestellt,

12

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2014 aufzuheben.

13

Nachdem die Anmelderin vom Senat auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen wurde, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 die beschwerdegegenständliche Anmeldung in Bezug auf die Waren (Klasse 3) „Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“ und die streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 zurückgenommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

15

Die Beschwerde ist zulässig und in dem nach der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 erklärten Teil-Zurücknahme in Bezug auf die danach allein noch streitgegenständliche Ware „Zahnputzmittel“ auch begründet, da der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „Skinmedics“ als Marke insoweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen, insbesondere nicht diejenigen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.

16

Zwar setzt sich das angemeldete Zeichen ersichtlich aus den aus der englischen Sprache stammenden Wortelementen „Skin“ und „Medics“ zusammen. Nach der dem Senat vorliegenden Beleglage ist davon auszugehen, dass auch die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne weiteres i. S. v. „Hautmediziner“ verstehen werden (vgl. die Anlagen 1 – 11 zu den Senatshinweisen, die der Anmelderin mit der Ladung vom 23./24. März 2016 übermittelt worden sind, Bl. 48 – 61 d. A.). Die Wortkombination „Skinmedics“ ist ferner sprachüblich gebildet (vgl. Anlage 12 zum Ladungszusatz vom 23./24. März 2016, Bl. 62 d. A.) und stellt auch keine für den englischen Sprachgebrauch ungewöhnliche, sprachliche Neuschöpfung dar (vgl. Anlagen 13 – 15 zum Ladungszusatz vom 23./24. März 2016, Bl. 63 – 66 d. A.).

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Jedoch weist die angemeldete Wortkombination i. V. m. der Ware „Zahnputzmittel“ keine unmittelbar beschreibende Bedeutung auf. Zwar kann die Wortkombination „Skinmedics“ als Sachhinweis dahingehend aufgefasst werden, dass die so gekennzeichneten Waren dazu bestimmt und geeignet sind, von Hautmedizinern angewendet zu werden bzw. für eine Anwendung im Zusammenhang mit der medizinischen Hautpflege bestimmt und geeignet sind. Zahnputzmittel betreffen jedoch ein davon unterschiedliches Anwendungsgebiet, zumal sich weder aus den Rechercheergebnissen der Markenstelle, noch aus denjenigen des Senats zwingende Anhaltspunkte ergeben, dass Zahnputzmittel wie z. B. medizinische Seifen oder Haarwässer eine wesentlich auch hautpflegende Wirkung haben. Insoweit liegt auch kein enger beschreibender Bezug vor, der eine Verneinung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf „Zahnputzmittel“ rechtfertigen könnte. Andererseits ist die angemeldete Wortkombination in diesem Warenzusammenhang auch nicht ohne weiteres zur Täuschung geeignet.

18

Nachdem mithin hinsichtlich der noch beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 MarkenG und insoweit auch kein sonstiges Schutzhindernis in Betracht kommt, war die angefochtene Entscheidung im nach der Teilrücknahme der Anmeldung noch beschwerdegegenständlichen Umfang aufzuheben.