Entscheidungsdatum: 09.05.2016
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 062 346.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
maxSparplus
ist am 4. Dezember 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36: Geldgeschäfte; Finanzwesen, insbesondere Entgegennahme von Bauspareinlagen, Gewährung von Gelddarlehen, Verwaltung und Vermittlung von Gelddarlehen, Übernahme von Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter, Kreditberatung, Kreditvermittlung; Immobilienwesen; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Finanzierung von Immobilien, insbesondere von Häusern.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2012 062 346.8 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe als erkennbar beschreibender Angabe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. „Max“ sei die gebräuchliche Abkürzung für „maximal“ und bei dem weiteren Wortbestandteil „Sparplus“, der durch die Binnengroßschreibung klar erkennbar sei, handele es sich um einen werbeüblichen Hinweis auf ein Plus bzw. einen Vorteil beim Sparen. Insgesamt vermittle die Wortmarke sprach- und werbeüblich, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handele, die ein maximales Plus beim Sparen versprächen. Damit sei eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen in Bezug auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung angesprochen bzw. bestehe hierzu ein enger sachlicher Zusammenhang.
Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 22. Mai 2013 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach Übersendung eines mit der Ladung verbundenen Hinweises des Senats zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde hat die Anmelderin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Daraufhin ist der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „maxSparplus“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen „max“ als der gängigen Abkürzung für „maximal“ (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandten Anlagen 1 bis 3) und der Wortkombination „Sparplus“. Die Wortbestandteile „max“ und „Sparplus“ sind bereits aufgrund der Binnengroßschreibung als Einzelbestandteile erkennbar. Die Bezeichnungen „Sparplus“, „SparPlus“ bzw. „Spar plus“ werden von verschiedenen Unternehmen im Bankensektor für Produkte „rund um das Sparen“ im Zusammenhang mit diversen Sparanlageprodukten verwendet, um z. B. auf einen Sparvertrag mit besonderen Vorteilen (z. B. attraktive Verzinsung, hohe Flexibilität in Bezug auf Einzahlung, Laufzeit und Kapitalverfügbarkeit usw.) hinzuweisen (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandte Anlage 4). Aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise dem Energiesektor oder der Telekommunikation, wird mit entsprechenden Hinweisen auf besonders günstige Konditionen aufmerksam gemacht. Mit dem Begriff „Plus“ wird dabei ohne weiteres verständlich zum Ausdruck gebracht, dass die derart gekennzeichneten Dienstleistungen gegenüber den Standardprodukten – in welcher Form auch immer ein „Plus“ bzw. weitere Vorteile bieten. Insoweit wird auf zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu entsprechenden Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ hingewiesen, in denen „Plus“ im Zusammenhang mit diversen Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden ist (vgl. 33 W (pat) 131/01 Finanzplus; 26 W (pat) 081/07 „FRUTA PLUS“; 32 W (pat) 019/00 „Komfort Plus“; 24 W (pat) 051/04 „PROTECTION PLUS“; 33 W (pat) 046/04 „Risikoplus“; 29 W (pat) 351/99 „SelectPlus“; 32 W (pat) 103/99 „VOLUME PLUS“; 30 W (pat) 258/96 „VITAL PLUS“; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 310/03 „medizin plus“ sowie 25 W (pat) 107/12 „TapePlus“; alle Entscheidungen mit einem Aktenzeichen des Jahres 2000 (= /00) oder jünger sind über die Homepage des BPatG zugänglich).
Damit weist die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit Finanzprodukten lediglich produktbeschreibend und produktanpreisend auf maximale Sparvorteile bei der Inanspruchnahme der Produkte hin. Dieses Werbeversprechen ist nicht nur im Zusammenhang mit den Anlage- oder Sparprodukten im Rahmen der Dienstleistungen „Geldgeschäfte, Finanzwesen“ sinnvoll, sondern auch bei allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, wie etwa bei der Inanspruchnahme, Verwaltung und Vermittlung von Darlehen, der Finanzierung von Immobilien oder auch bei der Vermittlung von Immobilien- und Hypothekendarlehen.
Ausgehend davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen Endverbraucher den beschreibenden und anpreisenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen sehen.
Der Umstand, dass unklar bleibt, worin im Einzelnen das „Plus“ der angebotenen Leistung besteht, führt nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Denn nicht jede begriffliche Unbestimmtheit rechtfertigt die Bejahung der Unterscheidungskraft. Bei allgemeinen (werblichen) Angaben ist eine gewisse Unschärfe der Aussage sogar unvermeidbar und durchaus gewollt, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was aber nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 778 Rn. 17 - Willkommen im Leben; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 227).
Auch die Zusammenschreibung der Einzelbestandteile „max“, „Spar“ und „plus“ mit der Binnengroßschreibung des Wortteils „Spar“ sind keine Elemente, die schutzbegründend wirken könnten. Hierbei handelt es sich um eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung ohne kennzeichnende Eigenart. Diese Art der Darstellung ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der Bezeichnung zu ändern vermag.
Ob der Eintragung darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, wobei dies mit Blick auf die unmittelbar dienstleistungsbezogene beschreibende Bedeutung der Bezeichnung der Fall sein dürfte.
Nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit der Nachricht vom 15. April 2016 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 69 MarkenG.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Knoll Kriener Dr. Nielsen