...Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von den Waren der Anmeldung angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit diesen Waren nur den beschreibenden Hinweis, dass es sich dabei um flo(o)rartige Unterlagen bzw. Matten für Betten, Hütten und Nester handele, die für Nagetiere geeignet und bestimmt seien....