Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.07.2013


BPatG 09.07.2013 - 24 W (pat) 83/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
09.07.2013
Aktenzeichen:
24 W (pat) 83/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 60 075

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.

2

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auszusprechen.

3

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

4

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

5

Werner

Dr. Schnurr

Heimen