Entscheidungsdatum: 27.05.2014
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2012 051 744.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2013 aufgehoben.
I.
Zur Eintragung für die Waren
„Klasse 18: Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Rucksäcke
Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, Becher, Tassen
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Pullover, Sweaters, T-Shirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Mützen“
angemeldet ist die Wortmarke
GOTTESRACHE
Die Markenstelle hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 8. November 2012 mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen, weil die Eintragung des Wortes „GOTTESRACHE“ gegen die guten Sitten verstoße.
Die angemeldete Wortmarke „GOTTESRACHE“ enthalte mit dem Begriff Gott einen innerhalb verschiedener Mythologien, Religionen und Glaubensüberzeugungen sowie in der Metaphysik verwendeten Hinweis auf ein übernatürliches Wesen oder eine höhere Macht auch als Gegenstand besonderer Verehrung. Daher sei davon auszugehen, dass die Verwendung von Wortverbindungen mit „GOTT“ wie vorliegend „GOTTESRACHE“ als Marke im Geschäftsverkehr und somit als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungskennzeichnung den religiösen und ethischen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des angesprochenen inländischen Publikums widerspreche und als anstößig empfunden werde. Ein Sittenverstoß sei danach unabhängig davon anzunehmen, ob die Marke in Bezug auf die Waren als herabwürdigend empfunden werde. Dies gelte auch in Kombination mit dem Bestandteil „RACHE“, der bedeute, einer Person Schaden zuzufügen, womit oft eine physische oder psychische Gewalttat verbunden sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die Zurückweisung als sittenwidrig erfordere, dass ein beachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Marke als religiös anstößig betrachten müsse.
Eine Zurückweisung der Anmeldung „Gottesrache“ für die angemeldeten Waren der Klassen 25, 21 und 18 komme nur in Betracht, wenn das Wort „Gottesrache“ für Menschen mit normaler Empfindlichkeit klar als beleidigend aufgefasst werde, was nicht der Fall sei. Zwar möge möglicherweise die Anmeldung „Gottesrache“ von Teilen der Verkehrskreise als geschmacklos angesehen werden. Jedoch könne der Anmeldung „Gottesrache“ der Tatbestand „klar beleidigend für Menschen mit normaler Empfindlichkeit“ nicht unterstellt werden, was auch die Markenstelle nicht dargelegt habe.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Gegen die guten Sitten verstoßen Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer). Maßgeblich ist hierbei die Auffassung des angesprochenen Publikums in seiner Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entscheidet (BPatG 24 W (pat) 140/01 - Dalai Lama; BPatG Mitt. 1983, 156 - Schoasdreiber). Die sittlich religiöse Anstößigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Soweit allerdings das religiöse Empfinden eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch religionsbezogene Angaben unerträglich verletzt wird, ist auch weiterhin von der Schutzunfähigkeit der Marke auszugehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 624 ff.).
Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke entgegen der Ansicht der Markenstelle noch eintragungsfähig.
Sie kann zwar, was auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, eventuell Anforderungen des guten Geschmacks nicht genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O. § 8 Rn. 624 ff.). Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats mit Blick auf das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Sittlichkeits- und Glaubensempfinden des Allgemeinpublikums, an den sich die beanspruchten Waren wenden, dieses nicht in völlig unerträglicher Art und Weise. Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus religiöse Aussagen enthält, die massiv diskriminierend und/oder die Religionsfreiheit beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können (Ströbele, Hacker a.a.O. Rn. 626, BPatG 26 W (pat) 117/06 - Pontifex).
Davon kann bei dem Wort „GOTTESRACHE“, das in seinem Aussagegehalt glaubensneutral und nicht einseitig herabwürdigend ist, auch angesichts der Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen nicht ausgegangen werden. Aus Religion stammende Begriffe wie Himmel, Hölle, Gott, Heilig sind sowohl in positiv wie negativ anmutenden Zusammenhängen und Kombinationen allgegenwärtig im Werbe-, Medien- und Sprachgebrauch, so dass für die auch durch die Markenstelle nicht überzeugend belegte Annahme, ein beachtlicher Teil des angesprochenen Publikums würde an GOTTESRACHE religiösen Anstoß nehmen, kein Raum ist.
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde des Anmelders Erfolg.