...In dieser Bedeutung besitze die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren einen unmittelbar beschreibenden Charakter, da diese dazu geeignet bzw. dazu bestimmt sein könnten, zu Sicherheitszwecken Klänge und Geräusche zu erzeugen. Der Verkehr werde die Marke daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als Sachhinweis auffassen und ihr keine Herkunftsfunktion beimessen....