Entscheidungsdatum: 06.07.2010
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 27 574 (Löschung S 96/08)
(hier: Berichtigung des Beschlusses vom 3. Mai 2010)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa am 6. Juli 2010
beschlossen:
Der Beschluss vom 3. Mai 2010 wird im Tenor I und II berichtigt:
I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4 – vom 3. April 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag, die Marke 301 27 574 für die Waren und Dienstleistungen „Elektronische, magnetische und optische Speichermedien, jeweils auch mit darin aufgezeichneten Daten; Computerprogramme, Telekommunikationsgeräte; Werbung; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen, Vermittlung von Verträgen mit Mobilfunkbetreibern, Vermittlung von Verträgen mit Lotteriegesellschaften; Werbemittlung; Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellen von Computerprogrammen, Programmierdienstleistungen, Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermittlung von Zugriffsrechten auf Datenbanken“ zu löschen, zurückgewiesen wurde.
II. Die Marke 301 27 574 ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Im Tenor des berichtigten Beschlusses ist die Marke entgegen der Bezeichnung im Betreff und in den Gründen als Marke 396 38 296 bezeichnet. Die richtige Nummer lautet 301 27 574.
Dies ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. MarkenG § 80 Absatz 1, die ohne mündliche Verhandlung gemäß MarkenG § 80 Absatz 3 berichtigt werden kann.