...Zusammen mit der Versicherung auf dem Mantelbogen der Steuererklärung, die "Angaben nach bestem Wissen und Gewissen" gemacht zu haben, lägen damit unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen vor, sodass er den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erfüllt habe. 17 Insbesondere gingen die Aktivitäten des Klägers über die Schwelle zwischen straffreier Hinnahme eines Veranlagungsfehlers...