Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 17.05.2011


BPatG 17.05.2011 - 33 W (pat) 144/09

Markenbeschwerdeverfahren – "WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
33. Senat
Entscheidungsdatum:
17.05.2011
Aktenzeichen:
33 W (pat) 144/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 040 645.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 17. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2009 und vom 25. September 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Am 24. Juni 2008 ist die Wortmarke

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WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT

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für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 39, 42 und 45 angemeldet worden. Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass nunmehr folgende Waren und Dienstleistungen noch Gegenstand des Verfahrens sind:

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Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigegeräte;

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Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

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Klasse 35: Vermietung von Verkaufsautomaten;

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Klasse 38: Telekommunikation;

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Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

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Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2009 und vom 25. September 2009 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen eine werbeberühmende Anpreisung und eine Art Werbespruch sei. Es weise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Wirtschafts- und Geschäftsbereich im Vergleich zu der üblichen Rechtsberatung und -vertretung auf ein „Mehr an Leistung“ bei der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs hin. Hierbei könne es sich nicht nur um die klassischen Dienstleistungen eines Juristen, sondern auch um diejenigen anderer Sektoren handeln. Demzufolge weise das Anmeldezeichen auf ein Unternehmen bzw. einen Versicherer hin, der sich in „kämpferischer Art für das (zustehende) Recht seiner Kunden (Versicherungsnehmer) in den verschiedensten Situationen des Alltags auf allen (Rechts-)Gebieten mit besonderer Intensität“ einsetze. Für das „Gute Recht“ könne auf vielen Seiten gekämpft werden, so z. B. in Form der Durchsetzung von Qualitäts- und Leistungsansprüchen auf dem gesamten Waren- und Dienstleistungssektor. Die beanspruchte Wortfolge sei weder kurz noch prägnant und ihr fehle darüber hinaus jegliche Originalität. Es komme nur darauf an, welchen naheliegenden Bedeutungsgehalt die durchschnittlich informierten Verbraucher der Wortfolge in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beimessen würden. Die Anmeldung weise im Zusammenhang mit allen verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen deutlich beschreibenden Anklang auf, nämlich, die tatsächlichen oder potentiellen Kunden in der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen, wofür sich die Anmelderin kämpferisch einsetzen werde. Damit fördere der Slogan den Konsumanreiz und errege unabhängig von einem beschreibenden Anklang die Aufmerksamkeit des Publikums. Das angemeldete Zeichen werde demzufolge nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

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den Beschluss vom 25. September 2009 aufzuheben und das angemeldete Zeichen einzutragen.

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Sie trägt hierzu vor, dass die angemeldete Wortfolge die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibe und in diesem Zusammenhang auch nicht als übliche Werbeanpreisung verwendet werde. Die Vielschichtigkeit der mit ihr verbundenen Aussage spreche für ihre Eignung als Kennzeichnungsmittel. Der Slogan weise wegen seines überschießenden Charakters und seiner Prägnanz auf die spezifischen Dienstleistungsverantwortlichen, jedoch nicht auf die Dienstleistung selbst hin. An dem Slogan bestehe zudem kein Freihaltebedürfnis, da er als Ganzes zu beurteilen sei und „sprechende“ Zeichen eingetragen werden könnten. Auch bringe er nicht irgendwelche bedeutsamen Umstände in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig und nach der teilweisen Zurücknahme der Anmeldung begründet.

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1. Bei der Wortfolge „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ handelt es sich für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen nicht um eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe, so dass sie insoweit nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

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Nach dieser Vorschrift können solche Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

17

a) Der Zeichenbestandteil „WIR“ steht als Personalpronomen für einen Kreis von Menschen, der die Person desjenigen, der die Wortfolge „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ wiedergibt, umfasst. In Kombination mit dem Verb „KÄMPFEN“ wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Personenkreis sich unter Einsatz aller Kräfte und der verschiedensten Mittel fortgesetzt bemüht, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Dieses wird durch die folgende Präposition „FÜR“ näher bestimmt, indem ihr der Gesamtbegriff „IHR GUTES RECHT“ nachgestellt ist. Der Verbindung aus dem Possessivpronomen „IHR“, mit dem die Zugehörigkeit zu einer oder mehrerer mit „Sie“ angeredeten Personen deutlich gemacht wird, dem Adjektiv „GUT“, das hier im Sinne von moralisch einwandfrei zu verstehen ist, und dem Substantiv „RECHT“ kommt die Bedeutung eines berechtigt zuerkannten Anspruchs bzw. einer dem Rechtsempfinden entsprechenden Berechtigung des oder der angesprochenen Personen zu (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage Mannheim 2006, CD-ROM; Google-Trefferliste, Suchbegriff: „Gutes Recht“). Gelegentlich wird gutes Recht auch mit schnellem Recht gleichgesetzt (vgl. „Langsame Justiz“ unter „http://www.sueddeutsche.de/politik/langsame-justiz-gutes-recht-ist-schnelles-recht-…“). Damit vermittelt das Gesamtzeichen die Aussage, dass sich die Beschwerdeführerin als Gruppe von Personen nachhaltig für die (schnelle) Durchsetzung eines moralisch berechtigten Anspruchs des oder der Adressaten der Botschaft einsetzt.

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b) Im Verkehr lässt sich die gegenständliche Wortfolge häufig nachweisen (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht“). Zum einen verwendet sie die Beschwerdeführerin selbst zur Charakterisierung der von ihr angebotenen Rechtsschutzversicherungen (vgl. auch „Slogans.de“ unter „http://www.slogans.de“):

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- „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT … AKTION ‚RECHTSSCHUTZ FÜR ALLE’“ (vgl. „ROLAND RECHTSSCHUTZ“ unter „scholpp.de/…/infoblatt_99-_eur_privat-_und_verkehrs-rs.pdf“),

20

- „Kompakt-Rechtsschutz für private Haushalte mit JurLine … Wir kämpfen für Ihr gutes Recht.“ (vgl. „ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG“ unter „http://www.roland-rechtsschutz.de/de/roland_rechtsschutz/produkte_rs/private_haushalte/kompakt-rechtsschutz/Kompakt-Rechtsschutz.jsp“) oder

21

- „VORURTEILE KÖNNEN TEUER WERDEN, SELBST WENN MAN SIE NICHT HAT … ROLAND ANTIDISKRIMINIERUNGS-RECHTSSCHUTZ … WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ (vgl. Blickpunkt Wirtschaft 12/2006, Seite 17).

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In dieser Bedeutung setzen zum anderen Dritte, die über die Beschwerdeführerin berichten oder mit ihr in Beziehung stehen, das angemeldete Zeichen ein:

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- „Wir haben den Leitsatz der Roland Rechtschutz: ‚Wir kämpfen für Ihr gutes Recht’ praktisch umgesetzt und dargebracht wie es zur damaligen Zeit war, wenn man in Streit geriet“ (vgl. „Gladiatores Regis - Referenzen“ unter „http://webcache.googleusercontent.com“),

24

- „Der Versicherer … positioniert sich als starker und kampfbereiter Partner seiner Versicherten und wirbt mit dem Claim: ‚Wir kämpfen für Ihr gutes Recht’.“ (vgl. „inspiring brands.“ unter „http://www.stoehr-marken.com/240.0.html“) oder

25

- „Roland … Unser Rechtsschutzpartner: Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!“ (vgl. „Generalagentur Helmut Imsel“ unter „http://www.imsel.gothaer.de“).

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Ebenso wird der beanspruchte Slogan außerhalb des versicherungsbezogenen Rechtsschutzbereichs lediglich im Zusammenhang mit rechtlichen Themen verwendet:

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- „Wir kämpfen für Ihr gutes Recht! … Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt, Ihre Steuerberaterin, Ihr Steuerberater ist für Sie da!“ (vgl. „Deutsche Anwaltssuche“ unter „http://www.deutsche-anwaltssuche.de“),

28

- „Für die Durchsetzung Ihrer Rechte … ist fachkompetente Beratung und Vertretung hilfreich oder sogar zwingend erforderlich. … Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!“ (vgl. „Anwälte Augenschein & Schmidt“ unter „http://www.ra-blaustein.de“),

29

- „In der Sendung, die den Untertitel ‚Wir kämpfen für Ihr gutes Recht’ trug, wurde über Fälle berichtet, in denen sich Verbraucher durch Unternehmen oder Behörden ungerecht behandelt fühlten.“ (vgl. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99, Beschluss vom 11. März 2004, Rn. 9) oder

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- „Burghard + Kollegen RECHTSANWÄLTE … WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ (vgl. „Burghard Rechtsanwälte - Versicherungsrecht“ unter „http://www.burghard-anwaelte.de/versicherungsrecht.html“).

31

c) Die nach der teilweisen Zurücknahme der Anmeldung noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weisen keinen Bezug zum Recht und insbesondere nicht zu einem Personenkreis auf, der sich nachhaltig für die (schnelle) Durchsetzung eines moralisch berechtigten Anspruchs des oder der Adressaten der Botschaft einsetzt. Dies gilt insbesondere auch für die beanspruchten Waren „Fotografische, Film-, optische, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische Anzeigegeräte; Fotografien“ und die Dienstleistung „Telekommunikation“. Sie werden nicht durch den Inhalt der Daten charakterisiert, die sie zum Gegenstand haben. Vielmehr werden mit ihnen die technischen Grundlagen geschaffen, um Informationen wiedergeben, speichern oder übertragen zu können. Maßgeblich ist somit auf diese Zweckbestimmung und nicht auf die theoretische Möglichkeit abzustellen, dass sie der Darstellung, Aufzeichnung oder Weiterleitung rechtlicher Themen dienen können.

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Eine verständliche Sachaussage kann der Wortfolge „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ für alle noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht entnommen werden. Auf deren Merkmale weisen ausweislich der angeführten Belege Mitbewerber mit Hilfe des Anmeldezeichens auch nicht hin, so dass es keinem Freihaltebedürfnis und damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

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2. Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

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Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden, kommt insbesondere solchen Angaben nicht zu, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und die deshalb nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden oder aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden (st. Rspr. seit BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Werbeslogans unterliegen hierbei den gleichen Schutzvoraussetzungen wie sonstige Wortmarken (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 34 und 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Daher sind auch sie nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie nur aus allgemeinen, in der jeweiligen Branche vorhandenen werblichen Aussagen bzw. Anpreisungen bestehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rn. 115). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Da die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen für alle Endverbraucher bestimmt sind, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft somit auf die normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rn. 24 - SAT.2).

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Im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist aus den bereits unter 1. dargestellten Gründen ein ausreichend enger beschreibender Bezug nicht zu erkennen. Sie betreffen nicht speziell mit der Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang stehende Themen oder können mit diesen allenfalls erst nach längeren und eingehenden Überlegungen in Verbindung gebracht werden. Auch handelt es sich bei dem Slogan „WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT“ nicht um eine allgemeine werbliche Aussage oder Anpreisung im Bereich der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Seine diesbezügliche Eignung als Herkunftshinweis lässt ihm die notwendige Unterscheidungskraft zukommen.

36

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und von der Markenstelle auch nicht erörtert worden, so dass der Beschwerde stattzugeben war.