...(Stichwort "Allfinanz"). 8 Auch die Binnengroßschreibung des Buchstaben "V" zähle zu den werbeüblichen Gestaltungsmitteln und könne den beschreibenden Charakter der angemeldeten Wortkombination nicht aufheben. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 10 Sie ist der Auffassung, dass die begriffliche Bedeutung des begehrten Zeichens, auch wenn diese, entsprechend den Ausführungen des Markenamtes...