Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.06.2010


BPatG 22.06.2010 - 17 W (pat) 49/08

Patentbeschwerdeverfahren - "Farbontologie" – alle Fremdsprachen übergreifende einheitliche Farbcodierung – Möglichkeit der sprachübergreifenden Recherche in Datenbeständen - Verfahren für gedankliche Tätigkeiten als solche – keine Erfindung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
22.06.2010
Aktenzeichen:
17 W (pat) 49/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 14 730.6-53

(hier: Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juni 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 31. März 2003 eine Anmeldung mit der Bezeichnung "Farbontologie" eingereicht. Ihm wurde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe für das Anmelde-, Prüfungs- und Recherche-Verfahren und für die Jahresgebühren bewilligt sowie ein Vertreter beigeordnet. Die Patentanmeldung wurde nach einem Prüfungsbescheid durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F vom 22. Februar 2008 zurückgewiesen, weil Berührungspunkte zu einem technischen Gegenstand, zum Beispiel im Sinne eines technischen Verfahrens oder einer technischen Vorrichtung mit jeweils konkreten technischen Merkmalen, nicht erkennbar seien und eine unzulässige Erweiterung der geltenden Unterlagen über die ursprüngliche Offenbarung hinaus vorliege.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung eines Patentanwalts beantragt. Dafür hat er einen Bewilligungsbescheid nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt.

3

Der Senat hat in einem Zwischenbescheid darauf hingewiesen, dass Verfahrenskostenhilfe (unter anderem) dann gewährt wird, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung einer Farbontologie, mit der der gesamte Wortschatz der Menschheit welteinheitlich und semantisch exakt auf ein Farbschema abgebildet werde, zeige zwar eine geistige oder wissenschaftliche Leistung, diese sei aber nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen und vom Patentschutz ausgenommen. Auch die Installation und Ausführung der vorgeschlagenen Zuordnung auf einem Computer könne keinen Patentschutz begründen. In der Entscheidung "Anbieten interaktiver Hilfe" des BGH (GRUR 2005, 141) sei nämlich ausgeführt, dass ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert werde, dass der gewünschte Erfolg erzielt werde, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich sei. Da das Gesetz (auch) Programme für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausschließe, müsse die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten. Eine solche konkrete technische Problemstellung sei aber aus der gesamten Anmeldung nicht ersichtlich.

4

Dem ist der Antragsteller entgegengetreten. Eine sprachübergreifende Recherche in Datenbeständen sei nur mit zusätzlichem technischem Aufwand möglich, etwa indem vor der Recherche Suchbegriffe in die verschiedenen Sprachen übersetzt würden. Die Erfindung ermögliche es, in Datenbeständen sprachübergreifend und semantisch korrekt zu recherchieren, wobei vorangehende Übersetzungen von Suchbegriffen vermieden werden sollten. Mit Hilfe der 12-Bit Farbschema-Ontologie könne auf eine Datenbasis zugegriffen werden, wobei auch Synonyme berücksichtigt werden könnten. Das Ergebnis könne so deutlich schneller bereitgestellt werden. Synonyme wiesen einen ähnlichen Farbwert in dem 12-Bit-Farbraum auf und eine Abfrage des Farbwertes in der Datenbasis umfasse automatisch auch die Synonyme eines Wortes, welche diesem Farbwert zugeordnet seien. Übersetzungen von Suchbegriffen in andere Sprachen würden vermieden, weil dem übersetzten Suchbegriff ebenfalls ein Farbwert aus dem 12-Bit-Farbraum zugeordnet sei, welcher dem Farbwert des Suchbegriffs entspreche. Die 12-Bit Farbschema-Ontologie sei also das technische Mittel, welches eine sprachübergreifende und semantisch korrekte Recherche durch einen Rechner erst ermögliche. Durch die Erfindung werde ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst. Erfindung sei  nicht die wissenschaftliche Erkenntnis an sich, sondern die Anwendung dieser wissenschaftlichen Erkenntnis, um das genannte technische Problem zu lösen. Damit stehe § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht entgegen. Der Erfindung könne auch nicht die erforderliche Technizität abgesprochen werden. Um eine sprachübergreifende und gleichzeitig semantisch korrekte Recherche durchzuführen, mussten bei herkömmlichen Verfahren Wörter zunächst aufwendig hinsichtlich ihrer Semantik analysiert werden, um auch Synonyme zu erfassen und die Wörter und deren Synonyme mussten übersetzt werden, bevor überhaupt eine Recherche durchgeführt werden konnte. Das alles sei nur mit sehr leistungsstarken Computern möglich. Mit der Erfindung würden genau diese rechenintensiven Schritte vermieden und das Verfahren könne auch auf weniger leistungsstarken Rechnern ausgeführt werden. Die Erfindung liege somit auch technischem Gebiet und bediene sich technischer Mittel, damit das Verfahren technisch umsetzbar sei. Ebenso löse das Verfahren ein konkretes technisches Problem, nämlich eine sprachübergreifende und gleichzeitig semantisch korrekte Recherche in Datenbasen. Der Anmelder verweist auf die Entscheidung BGH X Z. B. 22/07 vom 20. Januar 2009 (Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten). Danach seien folgende Gesichtspunkte im Hinblick auf die vorliegende Anmeldung besonders interessant:

5

- Nach dieser Entscheidung weise ein Verfahren, welches der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts diene, die erforderliche Technizität auf. Die vorliegende Erfindung könne entsprechend dahingehend eingeschränkt werden, dass das Verfahren von einem Prozessor ausgeführt werde.

6

- Die Entscheidung stelle klar, dass es, sobald bei einem Gegenstand das Merkmal der Technizität überhaupt erfüllt sei, bei der Beurteilung der Technizität nicht mehr auf eine Gesamtbetrachtung des Gegenstands ankomme, also dann keine Gewichtung von technischen und untechnischen Merkmalen mehr vorgenommen werden dürfe.

7

- Soweit das in dieser Entscheidung genannte Verfahren den Einsatz der jeweiligen Untersuchungsmodalität steuere, löse es ein in diesem Sinne konkretes technisches Problem.

8

Danach weise die vorliegende Erfindung die erforderliche Technizität auf, denn sie bediene sich technischer Mittel. Damit scheide eine Gesamtbetrachtung der Erfindung, was im Vordergrund der Lehre stehe, aus. Mit der vorliegenden Erfindung werde ein konkretes technisches Problem gelöst. Der Gegenstand sei auch neu und erfinderisch. Damit sei die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents nicht ausgeschlossen erscheine.

II.

9

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte keinen Erfolg haben.

10

1. Um im Verfahren auf Erteilung eines Patents gemäß §§ 129, 130 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist es erforderlich, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Im vorliegenden Fall besteht jedoch bereits keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents, so dass es auf den (vorgelegten) Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht ankam. Die Prüfung des Patentbegehrens lässt keine hinreichende Aussicht auf Erteilung erkennen, denn ihm stehen unbehebbare Patenthindernisse entgegen. Die in der Anmeldung offenbarte Farbontologie ist ein Verfahren für gedankliche Tätigkeiten als solches i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG und daher nach nicht als Erfindung anzusehen.

11

2. Gegenstand der Anmeldung ist eine "12-Bit Farbschema-Ontologie". Mit dieser Farbschema-Ontologie soll sich der gesamte Wortschatz jedes Volkes einheitlich und semantisch exakt auf einen 12-Bit Farbraum (d. h. 4096 Farbwerte) abbilden lassen. Synonyme sollen durch eine ähnliche Farbgebung miteinander verknüpft sein und Antonyme sich über eine Komplementärfarbe auflösen (vgl. S. 5, Abs. 5 u. 6 der ursprünglich eingereichten Beschreibung). Wie in dem Beispiel auf S. 7 der Anmeldeunterlagen dargestellt, wird unter Anwendung der Farbschema-Ontologie der Wortfolge "Durch Meere und Wüsten" eine Farbwertfolge zugeordnet, die mit der Farbwertfolge in anderen Fremdsprachen übereinstimmt, bspw. der Farbwertfolge des englischsprachigen Ausdrucks "Across seas and deserts". Die Anmeldung schlägt mithin vor, Begriffen in verschiedenen Fremdsprachen gleiche Farbwerte zuzuordnen. Durch diese gemeinsame "Ontologie" wird der angestrebte Vorteil erreicht, der darin bestehen soll, dass weder die Übersetzung einer Information noch eine semantische Interpretation notwendig ist (vgl. S. 8, Abs. 1).

12

3. In der mit der Anmeldung vorgeschlagenen sprachübergreifenden Zuordnung von Farbwerten oder Farbkombinationen zu Begriffen oder Wörtern kann, wie bereits im Zwischenbescheid ausgeführt, nur eine geistige, gedankliche Tätigkeit erkannt werden.

13

Über die sprachübergreifende Zuordnung von Farbwerten zu Begriffen hinaus ist in der Anmeldung keine Lehre auf technischem Gebiet offenbart.

14

Hiergegen führt der Antragsteller auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. Oktober 2009 an, dass seiner Ansicht nach mit dem Anmeldungsgegenstand ein konkretes technische Problem mit technischen Mitteln gelöst werde. Er vertritt die Auffassung, dass dem Anmeldungsgegenstand die technische Problemstellung zugrunde liege, "dass eine sprachübergreifende Recherche in Datenbeständen nur mit zusätzlichem technischen Aufwand möglich ist, etwa indem vor der Recherche Suchbegriffe in die verschiedenen Sprachen übersetzt werden". Dem Anmeldungsgegenstand liege daher die technische Aufgabe zugrunde, "in Datenbeständen sprachübergreifend und semantisch korrekt zu recherchieren, wobei vorangehende Übersetzungen von Suchbegriffen vermieden werden sollen".

15

Dieses Argument erweist sich schon deshalb nicht als stichhaltig, weil die angeführte Problem- bzw. Aufgabenstellung einer sprachübergreifenden Recherche nicht technischer Art ist, sondern auf sprachlichem, d. h. geistigen Gebiet liegt.

16

Der Antragsteller macht weiterhin geltend, dass bei Verwendung eines welteinheitlich verwendeten Farbschemas eine Übersetzung überflüssig ist, weil dem übersetzten Suchbegriff ebenfalls ein Farbwert aus dem 12-Bit Farbraum zugeordnet ist.

17

Auch dieser Vorteil ergibt sich nicht durch den Einsatz von technischen Mitteln, sondern allein aus der vorgeschlagenen sprachübergreifenden Zuordnung von Farbwerten zu Worten, ist also Folge gedanklicher Tätigkeit und beruht nicht auf technischer Leistung. Letztlich wird mit der Farbontologie eine alle Fremdsprachen übergreifende einheitliche Farbcodierung oder (Farb-) Sprache geschaffen, die folglich bei einer Recherche auch keiner Übersetzung in einzelne Fremdsprachen mehr bedarf.

18

Nicht anders ist das Argument des Antragstellers zu werten, dass das Bereitstellen eines Ergebnisses durch einen Computer deutlich beschleunigt werde, weil die Ermittlung von Synonymen vermieden werde, die einen bedeutenden Teil an der Zugriffszeit ausmache.

19

Auch hier ergibt sich der geltend gemachte Vorteil, dass bei einem (sprachübergreifenden) Zugriff auf in einem Computer gespeicherte Wörter keine Übersetzung mehr nötig ist, schon aus dem Umstand, dass nur mehr eine sprachübergreifende Farbcodierung bzw. (Farb-) Sprache verwendet wird und nicht eine Reihe von verschiedenen Fremdsprachen. Eine in technischer Hinsicht andersartige Arbeitsweise eines anlässlich einer Recherche zum Einsatz kommenden Computers ergibt sich hieraus nicht. Der Computer verarbeitet Daten bzw. codierte Begriffe in technischer Hinsicht stets in gleicher Weise, unabhängig davon ob sie eine Farbe symbolisieren oder ein Wort. Auch das Entfallen der Übersetzung mit der Folge einer beschleunigten Bereitstellung des Ergebnisses beruht deshalb nicht auf technischen Maßnahmen, sondern auf der Verwendung einer sprachübergreifenden Farbontologie an Stelle einer Anzahl von Fremdsprachen.

20

Daneben fehlt es der Anmeldung auch an der Offenbarung von konkreten technischen Mitteln, mit denen die vorgeschlagene sprachübergreifende Zuordnung von Farbwerten zu Begriffen bewirkt wird.

21

Der Auffassung des Antragstellers, dass mit der 12-Bit Farbschema-Ontologie ein konkretes technische Problem mit technischen Mitteln gelöst wird, kann daher nicht beigetreten werden.

22

4. Zur Frage der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verweist der Antragsteller weiterhin auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten", veröffentlicht in GRUR 2009, 479.

23

Er führt an, dass diese Entscheidung in Abs. [0008] klar stelle, dass ein Verfahren, welches "der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Geräts dient" die erforderliche Technizität aufweise.

24

Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorliegende Anmeldung sich eben nicht damit befasst, wie unter Benutzung eines technischen Gerätes die Zuordnung von Farben zu sprachlichen Begriffen erfolgen kann. Die "12-Bit Farbschema-Ontologie" lehrt im Unterschied zur Auffassung des Antragstellers nicht den Einsatz von technischen Mitteln, sondern schlägt nur die Verwendung eines gedanklichen Zuordnungsschemas für Farbwerte zu Begriffen vor; dieses ist durch sprachliche und nicht durch technische Erwägungen bestimmt.

25

Daneben ist der vom Antragsteller zitierte Absatz unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Entscheidung in dem Sinne zu verstehen, dass dort unter "technischem Gerät" eben nicht eine (übliche) Datenverarbeitungsanlage, sondern ein (externes) Gerät, nämlich eine Untersuchungsmodalität zu verstehen ist, an die Daten zum Zweck der Ansteuerung, bspw. der Bildauflösung, übermittelt werden. Dies ergibt sich auch aus Abs. [0013] der Entscheidung, in dem die Sammlung, Speicherung, Auswertung und Verwendung von Daten (durch eine übliche Datenverarbeitungsanlage) als "außertechnische Vorgänge" bezeichnet werden.

26

Eine vom Antragsteller in Aussicht gestellte Einschränkung des Anmeldungsgegenstandes dahingehend, dass das Verfahren von einem (Datenverarbeitungs-) Prozessor ausgeführt wird, würde daher ebenfalls nicht zur Anerkennung der Technizität der sprachübergreifenden Zuordnung von Farben zu Begriffen führen.

27

Nach allem kann in der angemeldeten "12-Bit Farbschema-Ontologie" nur eine gedankliche Tätigkeit erkannt werden, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen und vom Patentschutz ausgenommen ist.

28

5. Damit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 PatG), so dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen war.

29

Die Entscheidung konnte gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Lauf der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 134 PatG bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (vgl. Schulte, a. a. O., § 134 RdNr. 11).

30

Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben (Schulte, a. a. O., § 2 PatKostG RdNr. 21).