...Der angemeldeten Marke fehlt aus den von der Markenstelle angeführten, zutreffenden Gründen für die in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 13 Unterscheidungskraft im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder...