Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 16.04.2014


BPatG 16.04.2014 - 26 W (pat) 47/12

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung – zum Regelgegenstandswert


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
16.04.2014
Aktenzeichen:
26 W (pat) 47/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für den Antragsgegner eingetragenen Marke … gemäß §§ 50, 54  MarkenG beantragt, weil der Antragsgegner bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Der Antragsgegner hat der Löschung seiner Marke widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat antragsgemäß die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen den Beschluss der Markenabteilung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit dem den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen und dem Antragsgegner zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

3

den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festzusetzen.

4

Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Kostenfestsetzung bestehen.

II

5

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig und führt zur Festsetzung in der beantragten Höhe.

6

In markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei markenrechtlichen Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG ist dabei nicht auf das Interesse des Löschungsantragstellers, sondern wegen des Popularcharakters des Löschungsantrags auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke abzustellen (BPatGE 41, 100, 101 – COTTO). Je umfangreicher die mit dem Löschungsantrag angegriffene Marke benutzt worden ist und je weiter der vom Markenschutz umfasste Bereich der Waren und/oder Dienstleistungen ist, desto höher ist das von der Marke ausgehende Behinderungspotential und damit der Gegenstandswert des Löschungsverfahrens zu bewerten. Dies gilt auch für bösgläubige Anmeldungen, wobei im Falle der Bösgläubigkeit nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern vor allem auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs abzustellen ist (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 – alphajet).

7

Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert) ein Regelwert von nunmehr 50.000,- €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG, GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 57/07 – MAUI SPORTS; 26 W (pat) 002/10 – Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 – DEVO; 29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir; a. A.: 28 W (pat) 95/10).

8

Im vorliegenden Löschungsverfahren hat der Antragsgegner eine Benutzung der angegriffenen Marke in nennenswertem Umfang weder glaubhaft gemacht noch überhaupt dargelegt. Daher ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke, die Voraussetzung für eine über den Regelwert hinausgehende Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts wäre, nicht feststellbar, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – wie beantragt – auf den Regelwert von 50.000 EUR festzusetzen war.