...In besonderem Maße erschwerend wirke die Begehung von Pflichtverstößen nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Der frühere Soldat habe damit seinen mangelnden Willen, den Pflichten eines Zeitsoldaten gerecht zu werden, erkennen lassen. Er habe auch gegenüber der Gutachterin gesagt, dass er aus der Bundeswehr raus wolle....