Entscheidungsdatum: 08.02.2018
Der ... Jahre alte frühere Soldat leistete nach dem Erwerb der mittleren Reife und dem Abbruch verschiedener Berufsausbildungen Grundwehrdienst. Zum Dezember 2010 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im März 2012 zum Stabsgefreiten befördert. Durch rechtskräftiges Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 25. September 2014 war er wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt worden. In diesem Urteil war unter anderem festgestellt worden, dass er durch den Besitz von Amphetamin und Marihuana vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt hatte. Seine Dienstzeit endete mit dem Januar 2017.
Nach Verwendungen bei der ...schule in B. und auf dem ...boot "..." wurde der Soldat 2013 unter Wechsel der Teilstreitkraft zum Streitkräfteamt versetzt und als Ordonnanz in der Offizierheimgesellschaft H. auf der ... in X eingesetzt. Ab September 2015 nahm er im Rahmen der Berufsförderung an einer Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen teil. Von April 2016 bis zum Ende seiner Dienstzeit war er vorläufig des Dienstes enthoben.
Der frühere Soldat wurde nicht planmäßig beurteilt. Im Dienstzeugnis vom 31. Januar 2017 wurde er als selbstständig und zuverlässig arbeitende Ordonnanz und Schichtführer beschrieben. Er habe alle Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt. Der frühere Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant a.D. K. beschrieb den früheren Soldaten in seiner vorinstanzlichen Aussage als ruhig und verwies auf dessen familiäre Sorgen. Er habe den früheren Soldaten öfters ermahnt und geraten, Sozialdienst und Schuldnerberatung aufzusuchen. In der OHG habe es keine Klagen über den früheren Soldaten gegeben. Er sei dort korrekt und pünktlich gewesen. Sein Drogenproblem sei bekannt gewesen, es hätte aber keine Auffälligkeiten oder Probleme damit gegeben. Seine Leistungen seien gut bis befriedigend gewesen. Der Zeuge sehe ihn im mittleren Drittel der Vergleichsgruppe. Allerdings sei der frühere Soldat gegen Ende seiner Dienstzeit bei der Beibringung von Dokumenten und der Rückgabe seiner Ausrüstung unzuverlässig gewesen. Dies hat der Zeuge auch in einer beurteilenden Stellungnahme vom 12. Juni 2017 niedergelegt.
Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister verweist auf sechs rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gegen den früheren Soldaten:
Das Amtsgericht N. hatte am 18. April 2006 eine Geldstrafe wegen Betrugs in zwei Fällen und am 17. Dezember 2008 eine weitere Geldstrafe wegen Betrugs verhängt. Es erließ rechtskräftige Strafbefehle am 27. Dezember 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und am 22. Oktober 2013 wegen des Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen. Das Amtsgericht S. verhängte am 30. Oktober 2013 eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N. vom 7. Januar 2016 verhängte dieses wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die letztere Eintragung betrifft das mit diesem Verfahren sachgleiche Strafverfahren. Der aktuelle Auszug aus dem Disziplinarbuch verweist auf die genannten Verurteilungen sowie auf das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 25. September 2014.
Der frühere Soldat ist ledig und hat ein Kind. Nach Auskunft des Bundesverwaltungsamtes erhält er Übergangsgebührnisse in Höhe von 2 359,43 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung verfügten Einbehaltung von 30 % des Ruhegehaltes ab August 2017 werden ihm 1 280,46 € ausgezahlt. Die mit 14 561,16 € errechnete Übergangsbeihilfe wird einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger ausgeführt, der frühere Soldat habe seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen und benötige deshalb die Übergangsgebührnisse weiterhin. Das Amtsgericht N. habe unter dem Aktenzeichen 21 IK 71/17 ein Privatinsolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. In der Vorinstanz hatte der frühere Soldat seine Schulden mit etwa 20 000 € beziffert. Er leiste für sein Kind Unterhalt in Höhe von 393 €.
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Amtschefs ...amt vom 1. April 2016 eingeleitet worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hat er widersprochen. Zum Schlussgehör ist er ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Daraufhin hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 2016 ein vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt.
2. Das Truppendienstgericht hat ein Sachverständigengutachten zu möglichen Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten eingeholt. Das Gutachten der Diplom-Psychologen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie L. ... und Ch. ... vom 28. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem früheren Soldaten eine Drogenabhängigkeit (ICD-10: F 19.20) vorliege und dass bei ihm durch den Konsum verschiedener Substanzen im September 2015 eine psychotische Störung mit schizophrenieformen Symptomen (ICD-10: F 19.51) ausgelöst worden sei. Allerdings könne ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vom früheren Soldaten berichteten Ausbruch der Erkrankung im September 2015 und der Anlasstat vom 4. August 2015 oder davor nicht hergestellt werden, so dass die Anlasstat auch nicht als Symptom der "Schizophrenie" des früheren Soldaten gewertet werden könne.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 5. April 2017 dem früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens den Dienstgrad aberkannt.
Ihrer Entscheidung legt die Kammer die folgenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 7. Januar 2016 zugrunde, von denen zu lösen die Kammer keinen Grund sehe:
"Am 04.08.2015 oder kurz zuvor kaufte der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person 56,14 g Amphetamin, 3,01 g Marihuana und 0,18 g CrystalMeth sowie 4 blaue Ecstasytabletten der Sorte 'Supermann' um diese Drogen anschließend selbst zu konsumieren bzw. für sich zu verwenden, eventuell gegen andere Drogen zu tauschen."
Durch den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln habe der frühere Soldat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung einschließlich der Strafgesetze nach § 7 SG verstoßen. Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln verstoße gegen die ZDv A 2 - 2630/0-0-0-2 Nr. 503 und verletze damit die Gehorsamspflicht aus § 11 SG. Zudem habe der frühere Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Damit habe er vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen.
Der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln durch einen Soldaten wiege sehr schwer, weil dieser damit seine Funktion als Soldat infrage stelle. Die Bedeutung der verletzten Pflichten sei sehr hoch. Erschwerend wirke, dass das Urteil der Kammer vom 25. September 2014 nicht pflichtenmahnend gewirkt habe, der Soldat vielmehr noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erneut im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, sogar in höherer Menge, straffällig geworden sei. Ihm fehle mithin der Wille, sich in die geltende Rechtsordnung einzufinden. Erschwerend wirke der erhebliche Umfang der in die Dienstzeit des früheren Soldaten fallenden strafrechtlichen Vorbelastungen. Milderungsgründe in der Tat seien nicht ersichtlich. Die Kammer werte die Ausführungen des früheren Soldaten im Schlusswort mildernd als Zeichen von Einsicht und Reue. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung. Wegen der Erschwerungsgründe sei aber die Höchstmaßnahme zu verhängen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe die Kammer dem früheren Soldaten, der noch Versorgungsbezüge erhalte, den Dienstgrad aberkannt, anstatt auf Aberkennung des Ruhegehaltes zu erkennen.
3. Gegen das Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft fristgerecht beschränkt auf die Maßnahmebemessung Berufung eingelegt. Das Urteil stelle die Tatsachen korrekt fest, würdige sie rechtlich zutreffend und bewerte das Dienstvergehen mit Recht als sehr schwerwiegend. Verkannt worden sei jedoch, dass die hier gebotene Höchstmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehaltes sei, weil der frühere Soldat als Soldat im Ruhestand gelte.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Abwesenheit des anwaltlich vertretenen früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 WDO nicht entgegen. Der frühere Soldat ist am 22. November 2017 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der frühere Soldat durch den wissentlichen und willentlichen Erwerb und Besitz von 56,14 g Amphetamin, 3,01 g Marihuana und 0,18 g CrystalMeth sowie 4 Ecstasytabletten am oder kurz vor dem 4. August 2015 entgegen der Zentralen Dienstvorschrift A 2 - 2630/0-0-2 Nummer 503 (ehemals ZDv 10/5 Nummer 404) vorsätzlich gegen die Pflichten aus §§ 7, 11 und 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative SG verstoßen hat.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob sie vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen nach der Bedeutung der verletzten Pflichten und unter Berücksichtigung der Umstände der Begehung sehr schwer.
Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der frühere Soldat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung in Gestalt der Strafgesetze in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht durch den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begangen hat und auch entsprechend rechtskräftig verurteilt wurde. Hohe Bedeutung hat auch der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung in ZDv A 2 - 2630/0-0-0-2 Nr. 503 bzw. Nr. 404 der ZDv 10/5, die unmittelbar der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte dient, indem sie Soldaten Verhaltensweisen untersagt, die ihre jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden. Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 52 m.w.N.). Hinzu tritt erschwerend der Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG a.F., Satz 3 n.F.).
Mit Recht berücksichtigt die Vorinstanz erschwerend den Umstand, dass der frühere Soldat sich trotz einer auch wegen Drogenbesitzes verhängten Dienstgradherabsetzung erneut einschlägig betätigt hat. Er hat hier zudem eine so große Menge unterschiedlicher Betäubungsmittel besessen, dass sie einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum ermöglicht. Damit hat er dokumentiert, dass eine Dienstgradherabsetzung nicht geeignet ist, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen.
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb, weil der frühere Soldat wegen des Disziplinarverfahrens suspendiert werden musste. Zudem hat ausweislich des Sachverständigengutachtens der Betäubungsmittelkonsum beim früheren Soldaten gesundheitliche Folgen ausgelöst, die erhebliche Zweifel an seiner Verwendbarkeit aufwerfen. Damit schränken die Folgen des Drogenkonsums die Möglichkeiten des Dienstherrn, ihn mit soldatischen Aufgaben zu betrauen, stark ein.
c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat aus Eigennutz sein privates Interesse am Konsum illegaler Drogen über die dienstlichen Interessen an der Erhaltung seiner Gesundheit und seiner Einsatzfähigkeit für die Streitkräfte gestellt.
d) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Diplompsychologen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie L. ... und Ch. ... vom 28. Dezember 2016. Dieses beruht auf der Auswertung der Gerichtsakte der Vorinstanz und von Entlassberichten über den früheren Soldaten durch das Klinikum W. sowie einem Begutachtungsgespräch mit dem früheren Soldaten in der Klinik N. für Forensische Psychiatrie in We. Es kommt zum Ergebnis, dass der frühere Soldat drogenabhängig ist und dass bei ihm im September 2015 eine psychotische Störung mit schizophrenieformen Symptomen durch den Konsum verschiedener Substanzen ausgelöst worden war. Allerdings könne die Tat vom 4. August 2015 oder davor nicht die Folge der im September 2015 aufgetretenen psychotischen Störung sein. Diesem Schluss liegen zum einen die Angaben des früheren Soldaten zugrunde, nach denen seine massiven Probleme im September/Oktober 2015 begonnen haben. Zum anderen wertet das Gutachten Entlassberichte des Klinikums W. aus, in dem der frühere Soldat nach der Tat stationär aufgenommen war. Das Gutachten referiert die Diagnose des Klinikums: psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, vorwiegend wahnhaft (ICD-10: F 19.51) und erläutert nachvollziehbar, warum ihr zugestimmt wird. Letztlich könne offen bleiben, ob die aufgetretene wahnhafte Symptomatik Folge einer akuten Drogenintoxikation oder Folge einer paranoiden Schizophrenie sei. Für das Gutachten sei dies unerheblich, weil kein kausaler Zusammenhang zwischen der Tat und den akuten psychotischen Symptomen bestehe. Sowohl die psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch als auch die paranoide Schizophrenie wären dem Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" des § 20 StGB zuzuordnen. Die entsprechende Symptomatik sei aber erst im September 2015 aufgetreten und für den hier in Rede stehenden Tatzeitraum nicht feststellbar.
Gegen dieses überzeugende Gutachten haben die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht.
bb) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - m.w.N.), lagen nicht vor.
(1) Es liegt kein Mitverschulden von Vorgesetzten durch eine mangelhafte Dienstaufsicht vor. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nämlich nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10 und vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Schon wegen der einschlägigen Vorstrafe bedurfte der frühere Soldat keines Einschreitens der Dienstaufsicht, um die Pflichtwidrigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln zu erkennen. Zudem hat der ehemalige Disziplinarvorgesetzte in der Vorinstanz ausgeführt, dass er mehrfach Gespräche mit dem früheren Soldaten geführt hatte, damit dieser Hilfe des Sozialdienstes oder der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen sollte. Da es zu Auffälligkeiten im täglichen Dienstbetrieb nicht gekommen ist, die ein weitergehendes Einschreiten geboten hätten, ist ein Versagen der Dienstaufsicht nicht feststellbar.
(2) Der frühere Soldat versagte auch nicht in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Diese setzt eine Zuspitzung von Belastungsfaktoren voraus, die außergewöhnliche Besonderheiten der Situation begründen, in der der Soldat versagt hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - juris Rn. 78 und vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 28). Hierfür ist nicht ausreichend, dass der frühere Soldat hohe Schulden und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hatte, nach der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin für sein Kind Unterhalt zahlen und sich um den Umgang mit seinem Kind kümmern musste. Denn dies macht weder einzeln noch zusammen genommen die Anschaffung eines größeren Drogenvorrats verständlich.
Gleichwohl berücksichtigt der Senat zugunsten des früheren Soldaten - allerdings mit geringerem Gewicht -, dass dieser zur Tatzeit drogenabhängig war und sich dadurch in einer schwierigen Lebenslage befand, die für das Versagen mitursächlich war.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten die von dem Leumundszeugen in der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht und im Dienstzeugnis vom 31. Januar 2017 bekundeten ordentlichen Leistungen vor dem Dienstvergehen zugute zu halten. Eine Nachbewährung ergibt sich hieraus allerdings mangels deutlicher Leistungssteigerung und tadelfreier Führung bis zum Dienstzeitende nicht.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Hiernach ist die Vorinstanz zutreffend von einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen.
Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 Rn. 43 m.w.N., vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 108 -, vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 61 und vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 60). Ein schwerer Fall liegt insbesondere im Falle des Dauerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden in das Vergehen vor (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 35). Ein schwerer Fall ist auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln besitzt oder sich verschafft, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 36).
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten steht im Zusammenhang mit dessen dauerhaften Drogenkonsum, den er nach seinen Angaben bei den Gutachtern bereits seit seinem 14./15. Lebensjahr aufnahm. Zudem spricht auch Art und Umfang der in Rede stehenden Drogen für einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum. Wer nur gelegentlich Drogen konsumiert, legt sich keine Vorräte unterschiedlicher Arten von Betäubungsmitteln in einer zumindest zweistelligen Zahl von Konsumeinheiten an. Hinzu kommt, dass die Gutachter eine Drogenabhängigkeit des früheren Soldaten diagnostiziert haben, die einen dauerhaften Eigenkonsum bedingt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft regelmäßig zu einer milderen Maßnahme führen muss als dies für Soldaten mit Vorgesetztenstellung geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2013 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 44). Denn selbst wenn man dies annähme, liegen erschwerende Umstände von solchem Gewicht vor, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich ist. Würde der frühere Soldat sich noch im aktiven Dienst befinden, wäre er aus diesem zu entfernen, weil keine Grundlage für Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Integrität mehr besteht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WDO).
Wenn auch keine Gesetzmäßigkeit des Inhalts besteht, dass disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten Dienstvergehen zwingend zu einer schwereren, als der zuvor verhängten Disziplinarmaßnahmeart führt (BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 60), verlangt die einschlägige disziplinare Vorbelastung eine "Hochstufung" in der Maßnahmeart.
Hier liegt nicht nur eine erhebliche einschlägige Vorbelastung vor, vielmehr kommen zahlreiche weitere Straftaten hinzu, die in ihrer Häufung ein besonders schlechtes Licht auf den Charakter des früheren Soldaten werfen. Er hat sich hierdurch als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen disziplinarischer und strafrechtlicher Art erwiesen. Diese erschwerenden Aspekte überwiegen die mildernden Gesichtspunkte in seiner Person und seinen persönlichen Umständen bei Tatbegehung bei weitem. Damit fehlt es an der für die Fortsetzung eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage, so dass die Höchstmaßnahme angezeigt ist.
Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleichen Sanktionen der Strafgerichte gegen den früheren Soldaten geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).
Da der frühere Soldat noch Übergangsgebührnisse erhält und die Übergangsbeihilfe einbehalten wurde, hat er einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung im Sinne von §§ 3 Abs. 4, 11, 12, 13 SVG und fällt damit unter § 1 Abs. 3 WDO. Folglich bestimmt sich die Höchstmaßnahme nicht aus § 58 Abs. 3 Nr. 2 WDO, sondern aus § 58 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 67 Abs. 4 WDO. Die verhängte Maßnahme ist daher wie tenoriert zulasten des früheren Soldaten abzuändern.
3. Die Berufung wurde nur notwendig, weil ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils versehentlich eine unzutreffende Form der Höchstmaßnahme festgesetzt worden ist. Es entspricht daher der Billigkeit, den früheren Soldat von den Kosten des Berufungsverfahrens zu entlasten (§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs., § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO).