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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 271/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 542/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK rechtlicher Überprüfung stand. 1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 578/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in 23 Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die im Fall 5 der Urteilsgründe (Tat vom 11. September 2011 in Eisenhüttenstadt) verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 574/12
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2012 wird mit den Feststellungen aufgehoben a) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist, b) auf die Revision des Nebenklägers, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 544/12
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2012 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2012 ist damit gegenstandslos. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch in den Fällen B.1.1 bis 38 sowie 40 bis 42 und B.2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen sowie im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 380/12
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und hinsichtlich der Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 325/12
Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 431/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2012 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 438/12
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 369/12
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2011 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 170/12
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 360/12
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Auf die Revision der Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen aufgehoben, a) soweit sie wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen (Fälle...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 117/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu zwei der mit der Revision des Angeklagten, der wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 531/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2012 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 569/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 405/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 376/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 395/12
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27. Juni 2012 1. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 und II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) im Maßregelausspruch; 2. im Strafausspruch in den Fällen II.8 und II.10 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 435/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 372/12