Entscheidungsdatum: 12.12.2012
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK rechtlicher Überprüfung stand.
1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5). Im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung war eine Ermittlung des Angeklagten als Täter noch nicht abgeschlossen, weswegen seine Hinzuziehung unmöglich war. Der Angeklagte machte dann im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, womit sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung nicht aufdrängte. Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich wurde das Strafverfahren – wohl gerade mit Blick auf den ungesicherten Aufenthaltsstatus der Zeugin – ungewöhnlich zügig durchgeführt. Die Anklage wegen der am 15. Januar 2012 begangenen Tat wurde am 23. Februar 2012 erhoben, der Eröffnungsbeschluss erging am 3. April 2012, die Hauptverhandlung begann am 30. April 2012. Die Verfahrensgestaltung erweist sich danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als fair.
2. Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer auch den wegen der Nichtgewährleistung des Fragerechts geminderten Beweiswert der Zeugenaussage nicht verkannt. Außerhalb der Aussage hat es u.a. Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten (UA S. 8, 9) sowie die Bekundungen mehrerer, auch polizeilicher Zeugen zum Verhalten und Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf herangezogen (UA S. 10 ff.). Bei den vernommenen Personen handelte es sich dabei entgegen der Auffassung der Revision deshalb auch nicht etwa nur um „Zeugen vom Hörensagen“.
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